{"id":2970,"date":"2026-10-07T18:35:18","date_gmt":"2026-10-07T15:35:18","guid":{"rendered":"https:\/\/linden.lt\/tinklarastis\/reorganisationsbedingungen-inhalt-bekanntmachung-und-30-tage\/"},"modified":"2026-10-07T18:35:18","modified_gmt":"2026-10-07T15:35:18","slug":"reorganisationsbedingungen-inhalt-bekanntmachung-und-30-tage","status":"publish","type":"irasas","link":"https:\/\/linden.lt\/de\/blog\/reorganisationsbedingungen-inhalt-bekanntmachung-und-30-tage\/","title":{"rendered":"Reorganisationsbedingungen: wer sie erstellt, was hineingeh\u00f6rt und wann sie bekannt gemacht werden"},"template":"","kategorija":[],"class_list":["post-2970","irasas","type-irasas","status-publish","hentry"],"acf":{"visi_puslapiai_cta_statusas":false,"visi_puslapiai_cta_antraste":"","visi_puslapiai_cta_formos_id":"","visi_puslapiai_cta_papildomas_tekstas":"","visi_puslapiai_cta_nuotrauka":null,"tinklarastis_1_autorius":null,"tinklarastis_1_iraso_tipas":false,"dinamiski_blokai":[{"acf_fc_layout":"tekstas","tekstas":"<p class=\"lifeos-mt-note\"><em>Dieser Artikel wurde maschinell aus dem Litauischen \u00fcbersetzt und auf Rechtsbegriffe gepr\u00fcft. Ma\u00dfgeblich ist die litauische Fassung. Kontaktieren Sie uns auf Englisch oder Litauisch. <a href=\"https:\/\/linden.lt\/en\/blog\/reorganisation-terms-contents-notice-and-30-days-lithuania\/\" hreflang=\"lt\">Litauische Fassung<\/a>. Normverweise und Zitate sind im litauischen Original belassen (str. = Artikel, d. = Absatz, p. = Punkt).<\/em><\/p>\r\n<p>Die Reorganisationsbedingungen (reorganizavimo s\u0105lygos) erstellen nicht die Aktion\u00e4re, sondern der Vorstand (valdyba) der Gesellschaft und, wenn kein Vorstand gebildet wird, der Gesch\u00e4ftsleiter (vadovas). Das geschieht, nachdem die Hauptversammlung (visuotinis akcinink\u0173 susirinkimas) zugestimmt hat. Der Akcini\u0173 bendrovi\u0173 \u012fstatymas (Aktiengesetz) z\u00e4hlt auf, was in den Bedingungen vorgesehen sein muss: von den Angaben \u00fcber die beteiligten Gesellschaften bis zum Umtauschverh\u00e4ltnis der Aktien und zu dem Zeitpunkt, ab dem die Rechte und Pflichten \u00fcbergehen. \u00dcber die erstellten Bedingungen wird eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung ver\u00f6ffentlicht, und dem Register werden sie sp\u00e4testens am ersten Tag der Bekanntmachung vorgelegt. Den Beschluss \u00fcber die Reorganisation einer u\u017edaroji akcin\u0117 bendrov\u0117 (UAB, geschlossene Aktiengesellschaft) oder einer akcin\u0117 bendrov\u0117 (AB, Aktiengesellschaft) k\u00f6nnen die Aktion\u00e4re fr\u00fchestens 30 Tage nach dem Tag fassen, an dem der Registerf\u00fchrer den Eingang der Bedingungen oder den Link zur Website der Gesellschaft bekannt macht.<\/p>\r\n<h2>Wer die Bedingungen erstellt und wer sie billigt<\/h2>\r\n<p>Artikel 63 Absatz 1 des Akcini\u0173 bendrovi\u0173 \u012fstatymas (AB\u012e 63 str. 1 d.) \u00fcbertr\u00e4gt die Pflicht, die Bedingungen zu erstellen, dem Vorstand jeder beteiligten Gesellschaft und, wenn kein Vorstand gebildet wird, dem Gesch\u00e4ftsleiter. Diese Pflicht entsteht, nachdem die Hauptversammlung zugestimmt hat. Das erste Dokument ist daher die Zustimmung der Aktion\u00e4re zur Erstellung der Bedingungen, nicht die Bedingungen selbst.<\/p>\r\n<p>Vorschl\u00e4ge zu den Bedingungen k\u00f6nnen der Aufsichtsrat (steb\u0117toj\u0173 taryba), der Vorstand, der Gesch\u00e4ftsleiter und Aktion\u00e4re machen, deren Aktien einen Nennwert von mindestens 1\/3 des Grundkapitals (\u012fstatinis kapitalas) haben (AB\u012e 63 str. 7 d.). Zusammen mit den Bedingungen werden auch die ge\u00e4nderte Satzung der fortbestehenden Gesellschaft oder die Satzung der neuen Gesellschaft erstellt (AB\u012e 63 str. 6 d.).<\/p>\r\n<p>Die Bedingungen billigt die Hauptversammlung, und zwar mit demselben Beschluss \u00fcber die Reorganisation (AB\u012e 62 str. 3 d.). Daf\u00fcr ist eine qualifizierte Mehrheit n\u00f6tig, die nicht geringer sein darf als 2\/3 der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden Aktion\u00e4re (AB\u012e 28 str. 1 d. 15 p.). Die Satzung kann auch eine gr\u00f6\u00dfere Mehrheit festlegen (AB\u012e 28 str. 3 d.). Hat die Gesellschaft Aktien verschiedener Gattungen, ist der Beschluss nur gefasst, wenn ihm die Inhaber jeder Gattung gesondert zustimmen, auch die Inhaber von Aktien ohne Stimmrecht (AB\u012e 62 str. 1 d.). Eine der Ausnahmen ist die Verschmelzung durch Aufnahme in eine Gesellschaft, der alle Aktien der aufzunehmenden Gesellschaft geh\u00f6ren: Unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen fasst dann der Vorstand oder der Gesch\u00e4ftsleiter der fortbestehenden Gesellschaft den Beschluss und billigt die Bedingungen (AB\u012e 70 str. 3 d.).<\/p>\r\n<p>F\u00fcr juristische Personen anderer Rechtsformen steht die allgemeine Regel in Artikel 2.99 Absatz 1 des Civilinis kodeksas (Zivilgesetzbuch) (CK 2.99 str. 1 d.): Die Bedingungen erstellen die Leitungsorgane. F\u00fcr Kleingesellschaften legt dasselbe Artikel 27 Absatz 2 des Ma\u017e\u0173j\u0173 bendrij\u0173 \u012fstatymas (Gesetz \u00fcber Kleingesellschaften) fest (MB\u012e 27 str. 2 d.).<\/p>\r\n<h2>Was in die Bedingungen aufgenommen werden muss<\/h2>\r\n<p>AB\u012e 63 str. 1 d. nennt, was in den Bedingungen \u201ebe kit\u0173 s\u0105lyg\u0173\u201c [\u201eneben anderen Bedingungen\u201c] vorgesehen sein muss. Die Liste ist also ein Pflichtminimum. Gruppiert:<\/p>\r\n<ul><li><strong>Beteiligte und Art.<\/strong> Die in Artikel 2.44 des Civilinis kodeksas genannten Angaben \u00fcber jede beteiligte Gesellschaft sowie Name, Rechtsform und Sitz jeder neuen Gesellschaft (AB\u012e 63 str. 1 d. 1 p.). Die Art der Reorganisation: Verschmelzung durch Aufnahme (prijungimas), Verschmelzung durch Neugr\u00fcndung (sujungimas), Aufspaltung zur Aufnahme (i\u0161dalijimas) oder Aufspaltung (padalijimas) (AB\u012e 63 str. 1 d. 2 p.). Welche Gesellschaften erl\u00f6schen und welche weiterbestehen (AB\u012e 63 str. 1 d. 3 p.).<\/li><li><strong>Aktien.<\/strong> Das Umtauschverh\u00e4ltnis der Aktien und seine Begr\u00fcndung, die Zahl der Aktien der nach der Reorganisation bestehenden Gesellschaften nach Gattungen, ihr Nennwert und die Regeln f\u00fcr ihre Verteilung an die Aktion\u00e4re (AB\u012e 63 str. 1 d. 4 p.). Verfahren und Fristen f\u00fcr die Ausgabe der Aktien (AB\u012e 63 str. 1 d. 5 p.). Die in Geld ausgezahlte Differenz zwischen dem Wert der gehaltenen und der erhaltenen Aktien (AB\u012e 63 str. 1 d. 6 p.). Der Zeitpunkt, ab dem die Aktion\u00e4re der erl\u00f6schenden Gesellschaft einen Anspruch auf den Gewinn der fortbestehenden Gesellschaft erwerben (AB\u012e 63 str. 1 d. 7 p.).<\/li><li><strong>Zeitpunkte.<\/strong> Ab wann die Rechte und Pflichten der erl\u00f6schenden Gesellschaft auf die fortbestehende Gesellschaft \u00fcbergehen (AB\u012e 63 str. 1 d. 8 p.). Ab wann die Rechte und Pflichten aus Rechtsgesch\u00e4ften \u00fcbergehen und die Rechtsgesch\u00e4fte in die Finanzbuchhaltung der fortbestehenden Gesellschaft aufgenommen werden (AB\u012e 63 str. 1 d. 9 p.).<\/li><li><strong>Sonstige Rechte.<\/strong> Die Rechte, die den Inhabern von Aktien einzelner Gattungen, von Anleihen und anderen Wertpapieren gew\u00e4hrt werden (AB\u012e 63 str. 1 d. 10 p.), und besondere Rechte f\u00fcr die Mitglieder der Organe sowie f\u00fcr die Sachverst\u00e4ndigen, die die Bedingungen bewerten (AB\u012e 63 str. 1 d. 12 p.).<\/li><li><strong>Spaltung.<\/strong> Bei der Spaltung einer Gesellschaft eine genaue Beschreibung des Verm\u00f6gens, der Rechte und der Verbindlichkeiten und ihre Aufteilung (AB\u012e 63 str. 1 d. 11 p.). Wie man eine solche Beschreibung erstellt, haben wir im Artikel <a href=\"https:\/\/linden.lt\/en\/blog\/terms-of-separation-contents-documents-and-steps\/\">Abspaltungsbedingungen: was darin stehen muss und welche Unterlagen dazugeh\u00f6ren<\/a> beschrieben.<\/li><\/ul>\r\n<p>Die allgemeine Liste in CK 2.99 str. 1 d. besteht aus f\u00fcnf Nummern. Darin werden auch die Zahlungen an die Gesellschafter der juristischen Person gesondert genannt (CK 2.99 str. 1 d. 3 p.). In den Bedingungen einer Kleingesellschaft (ma\u017eoji bendrija, MB) werden au\u00dferdem die Personen genannt, die die Statuten (nuostatai) der nach der Reorganisation bestehenden Kleingesellschaften unterzeichnen werden (MB\u012e 27 str. 2 d. 6 p.).<\/p>\r\n<p>Die erstellten Bedingungen muss ein Abschlusspr\u00fcfer (auditorius) oder eine Pr\u00fcfungsgesellschaft (audito \u012fmon\u0117) bewerten, es sei denn, alle Aktion\u00e4re jeder beteiligten Gesellschaft sind damit einverstanden, dass keine Bewertung durchgef\u00fchrt wird (AB\u012e 63 str. 2 ir 5 d.). Eine Bewertung ist auch in den gesetzlich festgelegten F\u00e4llen nicht n\u00f6tig: bei der Verschmelzung durch Aufnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft (AB\u012e 70 str. 1 d.), bei der Verschmelzung durch Aufnahme einer Gesellschaft, deren Aktien zu mindestens 90 Prozent der fortbestehenden Gesellschaft geh\u00f6ren, wenn die Aktien der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re erworben werden (AB\u012e 70\u00b9 str. 2 d.), und bei einer verh\u00e4ltniswahrenden Spaltung (AB\u012e 67 str. 3 d.). Bei der Verschmelzung durch Aufnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft m\u00fcssen die Bedingungen auch die Angaben nach den Nummern 4\u20137 von Artikel 63 Absatz 1 nicht enthalten (AB\u012e 70 str. 1 d.).<\/p>\r\n<h2>Wie bekannt gemacht wird und was in der Mitteilung steht<\/h2>\r\n<p>Jede beteiligte Gesellschaft ver\u00f6ffentlicht eine Bekanntmachung \u00fcber die erstellten Bedingungen in dem in der Satzung angegebenen Medium, und zwar auf eine von zwei Arten (AB\u012e 65 str. 1 d.):<\/p>\r\n<ol><li>dreimal in Abst\u00e4nden von jeweils mindestens 30 Tagen; oder<\/li><li>einmal, mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wenn zugleich alle Gl\u00e4ubiger der Gesellschaft schriftlich benachrichtigt werden.<\/li><\/ol>\r\n<p>In der Bekanntmachung oder Mitteilung werden die Angaben nach den Nummern 1, 2, 3, 8 und 9 von AB\u012e 63 str. 1 d. genannt: die beteiligten Gesellschaften, die Art der Reorganisation, welche Gesellschaften erl\u00f6schen und welche weiterbestehen, und beide Zeitpunkte des \u00dcbergangs der Rechte und Pflichten. Au\u00dferdem wird angegeben, wo und wann die Reorganisationsunterlagen eingesehen werden k\u00f6nnen (AB\u012e 65 str. 1 d.). Das Umtauschverh\u00e4ltnis der Aktien (Nummer 4) geh\u00f6rt nicht zum Pflichtinhalt der Bekanntmachung. Die allgemeine Regel des CK verlangt die Angaben nach den Nummern 1, 2 und 4 von CK 2.99 str. 1 d. sowie die Angabe, wo und ab wann die Unterlagen eingesehen werden k\u00f6nnen (CK 2.101 str. 1 d.).<\/p>\r\n<p>Die Bedingungen werden dem Register sp\u00e4testens am ersten Tag der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung in dem in der Satzung angegebenen Medium vorgelegt, zusammen mit dem Bewertungsbericht, wenn ein solcher erstellt wird (AB\u012e 63 str. 8 d.). Der Registerf\u00fchrer macht den Eingang der Bedingungen bekannt (AB\u012e 63 str. 9 d.). Stattdessen kann die Gesellschaft einen Link zu ihrer Website vorlegen, auf der die Bedingungen und das Datum ihrer Bekanntmachung ver\u00f6ffentlicht sind (AB\u012e 63 str. 10 d.). Dann m\u00fcssen die Bedingungen bis zum Ende der Reorganisation auf der Website bleiben (AB\u012e 63 str. 11 d.).<\/p>\r\n<p>Ab dem Tag der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung erh\u00e4lt die Gesellschaft, die erl\u00f6schen wird, den Status einer zu reorganisierenden Gesellschaft und die fortbestehende Gesellschaft den Status einer an der Reorganisation beteiligten Gesellschaft (AB\u012e 63 str. 13 d.). Welche Rechte die Gl\u00e4ubiger dann erwerben und warum ihre Zustimmung nicht n\u00f6tig ist, haben wir im Artikel <a href=\"https:\/\/linden.lt\/de\/blog\/reorganisation-einer-gesellschaft-zustimmung-der-glaeubiger-und-arbeitnehmer\/\">Wir reorganisieren eine Gesellschaft: Ist die Zustimmung der Gl\u00e4ubiger und Arbeitnehmer n\u00f6tig?<\/a> beschrieben.<\/p>\r\n<h2>Die 30-Tage-Regel: ab welchem Tag gerechnet wird<\/h2>\r\n<p>Der Civilinis kodeksas erlaubt es, den Beschluss \u00fcber die Reorganisation erst nach Ablauf von 30 Tagen ab der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung \u00fcber die Erstellung der Bedingungen zu fassen (CK 2.96 str. 3 d.). Der Akcini\u0173 bendrovi\u0173 \u012fstatymas rechnet dieselbe Frist ab einem anderen Ereignis: ab dem Tag, an dem der Registerf\u00fchrer den Eingang der Bedingungen oder den Link zur Website der Gesellschaft bekannt macht (AB\u012e 62 str. 2 d.).<\/p>\r\n<p>Eine UAB oder AB sollte beide Regeln einhalten. Da die Frist nach dem AB\u012e mit der Bekanntmachung des Registers beginnt und nicht mit Ihrer eigenen Bekanntmachung, rechnen Sie ab dem sp\u00e4teren dieser Daten. Haben Sie eine einmalige Bekanntmachung mit Schreiben an die Gl\u00e4ubiger gew\u00e4hlt, muss die Bekanntmachung mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen (AB\u012e 65 str. 1 d.). Eine weitere Grenze: Die Unterlagen m\u00fcssen den Aktion\u00e4ren und Gl\u00e4ubigern mindestens 30 Tage vor der Versammlung zug\u00e4nglich sein (AB\u012e 65 str. 2 d.). Wird ein Bericht \u00fcber die Bewertung der Bedingungen erstellt, wird er dem Register zusammen mit den Bedingungen vorgelegt (AB\u012e 63 str. 8 d.), er muss also bereits am ersten Tag der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung fertig sein. In jedem Fall muss er der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung vorgelegt werden (AB\u012e 63 str. 4 d.). Der Bericht des Vorstands oder des Gesch\u00e4ftsleiters \u00fcber die geplante Reorganisation wird, wenn er erstellt wird, dem Register mindestens 30 Tage vor der Versammlung vorgelegt (AB\u012e 64 str. 1 d.). Alle diese Fristen m\u00fcssen gleichzeitig eingehalten werden.<\/p>\r\n<p>In einer Kleingesellschaft kann der Beschluss erst nach Ablauf von 30 Tagen ab der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung \u00fcber die Erstellung der Bedingungen gefasst werden (MB\u012e 27 str. 8 d.). Wird nur einmal bekannt gemacht, geschieht das mindestens 30 Tage vor dem Beschluss, und alle Gl\u00e4ubiger werden schriftlich benachrichtigt (MB\u012e 27 str. 3 d.).<\/p>\r\n<h2>Was Aktion\u00e4re und Gl\u00e4ubiger einsehen k\u00f6nnen m\u00fcssen<\/h2>\r\n<p>Sp\u00e4testens ab dem 30. Tag vor der Versammlung bis zum Ende der Reorganisation m\u00fcssen jedem Aktion\u00e4r und Gl\u00e4ubiger am Sitz der Gesellschaft oder auf ihrer Website zug\u00e4nglich sein (AB\u012e 65 str. 2 d.):<\/p>\r\n<ul><li>die Reorganisationsbedingungen;<\/li><li>die ge\u00e4nderte Satzung oder die Satzung der neuen Gesellschaften;<\/li><li>die Jahresabschl\u00fcsse, die Lageberichte (vadovyb\u0117s ataskaitos) der letzten drei Jahre und die Zwischenabschl\u00fcsse, wenn solche erstellt werden;<\/li><li>die Berichte \u00fcber die Bewertung der Reorganisationsbedingungen, wenn solche erstellt werden;<\/li><li>die Berichte des Vorstands oder des Gesch\u00e4ftsleiters \u00fcber die geplante Reorganisation, wenn solche erstellt werden.<\/li><\/ul>\r\n<p>Auf Verlangen eines Aktion\u00e4rs oder Gl\u00e4ubigers muss die Gesellschaft Kopien dieser Unterlagen vorlegen, einem Aktion\u00e4r unentgeltlich (AB\u012e 65 str. 3 d.). Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Unterlagen w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums unentgeltlich heruntergeladen werden k\u00f6nnen. Dann muss es dennoch m\u00f6glich sein, sie auch am Sitz einzusehen (AB\u012e 65 str. 4 d.).<\/p>\r\n<p>Haben sich Verm\u00f6gen, Rechte oder Verbindlichkeiten zwischen der Erstellung der Bedingungen und der Versammlung wesentlich ge\u00e4ndert, teilt der Gesch\u00e4ftsleiter dies den Aktion\u00e4ren schriftlich und m\u00fcndlich in der Versammlung mit (AB\u012e 65 str. 5 d.). Diese Mitteilung ist nicht n\u00f6tig, wenn alle Aktion\u00e4re jeder beteiligten Gesellschaft damit einverstanden sind (AB\u012e 65 str. 6 d.). F\u00fcr alle juristischen Personen ist eine \u00e4hnliche allgemeine Regel \u00fcber die Unterlagen in CK 2.96 str. 4 d. festgelegt und \u00fcber wesentliche \u00c4nderungen in CK 2.96 str. 5 d.<\/p>\r\n<h2>Mehr zur Reorganisation<\/h2>\r\n<ul><li><a href=\"https:\/\/linden.lt\/de\/leistungen\/gesellschaftsrecht\/reorganisation-und-abspaltung-von-unternehmen\/\">Reorganisation und Abspaltung von Unternehmen: Seite der Dienstleistung<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/linden.lt\/en\/blog\/reorganisation-terms-auditor-assessment-interim-accounts-lithuania\/\">Braucht eine Reorganisation eine Pr\u00fcfung? Bewertung der Bedingungen und Berichte<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/linden.lt\/de\/blog\/rechte-des-glaeubigers-bei-der-reorganisation-einer-gesellschaft\/\">Rechte des Gl\u00e4ubigers bei der Reorganisation einer Gesellschaft: was verlangt werden kann<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/linden.lt\/de\/blog\/reorganisationsunterlagen-fuer-das-registerzentrum-ablauf-und-mindestfristen\/\">Reorganisationsunterlagen f\u00fcr das Registr\u0173 centras (staatliches Registerzentrum): Ablauf und Mindestfristen<\/a><\/li><\/ul>\r\n<h2>Wie Sie beginnen<\/h2>\r\n<p>Senden Sie die Satzungen der beteiligten Gesellschaften, die Aktion\u00e4rslisten und die letzten Jahresabschl\u00fcsse. Schreiben Sie, auf welche Art Sie reorganisieren m\u00f6chten und wann Sie die Hauptversammlung planen, und wir stellen den Inhalt der Bedingungen und die Fristen der Bekanntmachung zusammen.<\/p>\r\n<p>Tel. +370 5 212 1506, E-Mail info@linden.lt<\/p>\r\n<p>Mehr zu dieser Dienstleistung: <a href=\"https:\/\/linden.lt\/de\/leistungen\/gesellschaftsrecht\/reorganisation-und-abspaltung-von-unternehmen\/\">Reorganisation und Abspaltung von Unternehmen<\/a>.<\/p>"}]},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/linden.lt\/de\/wp-json\/wp\/v2\/irasas\/2970","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/linden.lt\/de\/wp-json\/wp\/v2\/irasas"}],"about":[{"href":"https:\/\/linden.lt\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/irasas"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/linden.lt\/de\/wp-json\/wp\/v2\/irasas\/2970\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/linden.lt\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2970"}],"wp:term":[{"taxonomy":"kategorija","embeddable":true,"href":"https:\/\/linden.lt\/de\/wp-json\/wp\/v2\/kategorija?post=2970"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}